Miller Bauelemente, Marchtrenk - Internorm Vertriebspartner
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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der MILLER Bauelemente GmbH (in der Folge FIRMA MILLER bezeichnet)


I. ALLGEMEINES/GELTUNGSBEREICH

  1. Sämtliche Lieferung, Leistungen und Angebote der FIRMA MILLER erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden mit der FIRMA MILLER abgeschlossenen Vertrages und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden/werden. Abweichende Vereinbarungen haben nur dann eine Gültigkeit, wenn sie schriftlich erfolgen und diese Vereinbarung von der Geschäftsführung der FIRMA MILLER unterfertigt ist.
  2. Sämtliche Angebote der FIRMA MILLER verstehen sich stets frei bleibend. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn diese von der FIRMA MILLER schriftlich bestätigt werden (Auftragsbestätigung). Weicht die schriftliche Bestätigung von der Bestellung ab, so kommt der Vertrag mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung zu Stande kommt. Schriftlichkeit bedeutet auch im Sinne dieser Verkaufs- u. Lieferbedingungen, wenn sie per E-Mail an den Vertragspartner (in der Folge VP bezeichnet) geschickt werden. Umgekehrt gelten auch Erklärungen des VP, die per E-Mail an die FIRMA MILLER geschickt werden, als „schriftlich“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen.
  3. die FIRMA MILLER übernimmt für etwaige Abweichungen von Prospekten sowie für allfällige Druckfehler keinerlei Gewähr.

II. LIEFERUNGEN:

  1. Wenn nicht ausdrücklich verbindlich fixe Lieferzeiten zugesagt wurden, gelten angegebene Lieferzeiten nur annähernd. Fix vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedenfalls nicht vor Auftragsklarheit bzw. Klärung von Ausführungsvarianten. Soweit vereinbart beginnen Lieferfristen erst nach Eingang von vereinbarten Anzahlungen auf dem Konto der FIRMA MILLER.
    Höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörung, von der FIRMA MILLER nicht zu vertretene Nichtbelieferung durch Zulieferer, etc.  verlängern die Lieferzeit für die Dauer der Behinderung. Die FIRMA MILLER kommt ihrer Lieferverpflichtung dadurch nach, dass die Ware einem Spediteur, Frachtführer oder einer sonst zur Zustellung bestimmten Person übergeben wird. Damit geht die Haftung für Gefahr und Zufall auf den VP über. Gleiches gilt mit der Übergabe der Ware auf dem Firmengelände der FIRMA MILLER bei Abholung durch den Kunden oder ein von ihm angewiesener / beauftragter Dritter.
  2. Die Lieferpflicht der FIRMA MILLER ruht, solange der VP mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Sollte die Kreditwürdigkeit des VP durch eine ungünstige Auskunft in Frage gestellt werden, ist die FIRMA MILLER berechtigt vor der Lieferung eine angemessene Sicherung nach eigenem Ermessen – insbesondere durch Vorauszahlung, Bürgschaft oder Bankgarantie – zu fordern. Wird die Sicherung vom VP nicht fristgerecht erbracht, ist die FIRMA MILLER berechtigt ohne weitere Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
    Für den Fall des Rücktritts hat die FIRMA MILLER die Wahl vom Vertragspartner pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 30 % des Bruttorechnungsbetrages oder einen Ersatz des tatsächlichen entstandenen Schadens zu begehren.
    Gleiches gilt für den Fall, dass der VP einen Vertrag ohne Berechtigung storniert. Allenfalls schon angefallenen Kosten für die Materialbeschaffung sind jedenfalls von Seiten des Vertragspartners zu ersetzen.

III. KOSTENVORANSCHLAG, UNTERLAGEN, PLÄNE:

  1. Für einen Kostenvoranschlag ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben und berücksichtigt, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. Für die Richtigkeit eines Kostenvoranschlages wird keine Gewähr übernommen; er ist daher unverbindlich.
  2. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge und Muster und ähnliche Unterlagen bleiben ausschließlich geistiges Eigentum der FIRMA MILLER. Jede Verwendung, insbesondere Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung, etc. bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der FIRMA MILLER. 

IV. EIGENTUMSVORBEHALT:

  1. Die von der FIRMA MILLER gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in ihrem Eigentum. Der VP darf bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware bei sonstigem Schadenersatz nicht verfügen, darf sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen bzw. sonst wie darüber verfügen.
    Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer werden vom VP in den Grenzen des § 15 Versicherungsvertragsgesetz bereits jetzt an die FIRMA MILLER abgetreten.
  2. Bei Pfändung der Vorbehaltsware oder sonstigen Eingriff in das Eigentumsrecht der FIRMA MILLER ist diese von Seiten des VP sofort zu benachrichtigen. Die Kosten der notwendigen Intervention zur Sicherung bzw. Rettung des Eigentums der FIRMA MILLER sind vom VP zu tragen. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch die FIRMA MILLER liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.
    Im Falle des Zuwiderhandelns des Vertragspartners, insbesondere wenn er die Ware trotz Eigentumsvorbehalt veräußert, verpfändet oder sonst wie darüber verfügt wird schon jetzt jeglicher daraus resultierender Anspruch vom Vertragspartner an die Firma Miller abgetreten, insbesondere ist in diesem Fall die FIRMA MILLER berechtigt, direkt von dritter Seite (Kunden des Vertragspartner) die Bezahlung der Ware zu fordern.

V. PREISE, ZAHLUNGEN, AUFRECHNUNGSVERBOT:

  1. Die Preisbildung erfolgt zu der am Tag der Vereinbarung gültigen Preislisten der FIRMA MILLER bzw. der Zulieferer ausschließlich in Euro inkl. Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe. Das Entgelt versteht sich ab Standort 4614 Marchtrenk.
    Im Falle des Zahlungsverzuges ist die FIRMA MILLER berechtigt vom Vertragspartner die Kosten des Mahnaufwandes, den zusätzlich anfallenden Kostenführungs- bzw. Evidenzhaltungsaufwand und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Mahn- und Inkassospesen der von ihm eingeschalteten Inkassoinstitute und/oder Rechtsanwälte zu verlangen. Die Mahn- und Inkassospesen des eingesetzten Inkassoinstitutes richten sich nach den für Inkassoinstitute geltenden gesetzlichen Berechnungssätze, die Mahn- und Inkassospesen der Rechtsanwälte richten sich nach dem Rechtsanwaltstarif.
    Im Falle des Zahlungsverzuges ist die FIRMA MILLER zu dem berechtigt, jeweils gerechnet ab den auf die Fälligkeit folgenden Tag, Verzugszinsen von jeweils 12 % per anno (1 % pro Monat) zu verlangen.
  2. Sofern nicht gesondert etwas anderes vereinbart wird sind sämtliche Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig und zu bezahlen.
  3. Ein Aufrechnungsrecht seitens des VP ist ausgeschlossen; es sei denn die Gegenforderung ist ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Forderungen gegen die FIRMA MILLER dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung derselben nicht abgetreten werden.
  4. Im Übrigen ist die FIRMA MILLER berechtigt nach Maßgabe des Baufortschrittes Teilrechnungen zu stellen.
  5. Werden der FIRMA MILLER nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des VP bzw. dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, so ist FIRMA MILLER berechtigt alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen sowie die Fortführung der Arbeiten/Warenlieferungen etc. von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den VP abhängig zu machen.

VI. FORDERUNGSABTRETUNG:

Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware von einem Händler (Zwischenhändler) bei der FIRMA MILLER gekauft, welcher Händler (Zwischenhändler) diese Waren für eine Leistungserbringung bei einem Endabnehmer (Kunden) benötigt, so wird schon jetzt von Seiten dieses (Zwischen)Händlers das Recht an die FIRMA MILLER abgetreten, die Forderung aus diesem Warenverkauf (Kaufpreis) direkt gegenüber dem Kunden (Endverbraucher) des Händlers geltend zu machen, nämlich:

  1. wenn der Händler (Zwischenhändler) mit seiner Zahlungsverpflichtung trotz Hinweis auf diese Forderungsabtretung 8 Tage in Verzug ist, oder
  2. wenn über das Vermögen des (Zwischen)händlers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird/wurde oder die Einleitung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgewiesen wird, ohne jeglichen Hinweis und Fristsetzung.

VII. MÄNGELRÜGEN / GEWÄHRLEISTUNG:

  1. Der Vertragspartner hat die Ware bei Übergabe/Übernahme augenscheinlich zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich anzuzeigen.
    Mängel eines Teils der Lieferung berechtigten den VP weder zur Beanstandung der gesamten Lieferung noch zur Zurückbehaltung des gesamten Entgeltes. Sind nur Teile der Lieferung mangelhaft, so kann die FIRMA MILLER die Instandsetzung und Ersatzleistung hinsichtlich dieser Teile von der vorherigen Zahlung jenes Anteiles des Gesamtkaufpreises abhängig machen, der auf den mangelfreien Teil der Lieferung entfällt.
  2. Soweit es sich um Verbrauchergeschäfte handelt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Für alle Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gemäß § 377 UGB, auch in den Fällen, in denen es sich um Mängel im Zusammenhang mit der Montage der Waren / Werkerbringung (Werkleistung) handelt.
  3. Die FIRMA MILLER leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes. Werden Produkte nach Angaben des Kunden bestellt und gefertigt, erstreckt sich die Gewährleistung ausschließlich auf die Ausführung gemäß Kundenangaben. 
  4. Die Haftung der FIRMA MILLER für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, es liegt bei ihr oder dem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Grunde.
  5. Gewährleistungsansprüche können von der FIRMA MILLER nach ihrer Wahl in Form der Verbesserung (Reparatur), des Austausches der mangelhaften Sache oder der Preisminderung erfüllt werden. Ein Preisminderungsanspruch steht dem VP nur zu, wenn der Mangel unbehebbar und geringfügig ist.
    Lediglich im Falle eines unbehebbaren und nicht geringfügigen Mangels steht ein Wandlungsanspruch zu.
  6. Bei ungerechtfertigten Mängelrügen hat der VP sämtliche mit der Überprüfung und Behandlung der Mängelmeldung entstandenen Spesen und Kosten zu übernehmen / zu bezahlen. 

VIII. SCHADENERSATZ:

Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung verursacht wurde. Die Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfange für Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen seitens FIRMA MILLER.

IX. RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND:

  1. Für die gegenständlichen Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen der FIRMA MILLER und dem Vertragspartner gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss von Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Einzige Vertragssprache ist Deutsch.
  2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz der FIRMA MILLER in 4614 Marchtrenk. Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, welches dieser Geschäftsbedingung unterliegt, ist das sachlich zuständige Gericht in 4600 Wels.

X. SALVATORISCHE KLAUSEL:

Bei Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bedingung, gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt, jedoch zulässig ist. 

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